Allgemeine Verkaufsbedingungen
1. Die Annahme der Bestellung bleibt dem Verkäufer vorbehalten. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für nicht unterfertigte, telefonisch oder formlos erteilte Aufträge ausdrücklich als vereinbart.
2. Unsere Verkaufsbedingungen gelten bei laufender Geschäftsverbindung auch ohne schriftliche Zustimmung des Käufers ausdrücklich als vereinbart, sofern nicht von beiden Vertragspartnern unterfertigte Sonderbedingungen vereinbart wurden.
3. Alle Angebote des Verkäufers sind grundsätzlich freibleibend. Der Kaufvertrag kommt nur mit dem vom Verkäufer bestätigten Inhalt und erst mit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers zustande.
4. Lieferung: Abweichungen von der vereinbarten Liefermenge in Ausmaß von +/- 10% werden vom Käufer genehmigt, innerhalb den vereinbarten Lieferzeitraumes sind Teillieferungen nach Wahl des Verkäufers grundsätzlich möglich, sofern nichts abweichendes schriftlich vereinbart wurde. Der Käufer ist hinsichtlich jeder Teillieferung zur Abnahme verpflichtet. Die Nichtabnahme einzelner Teillieferungen berechtigen den Verkäufer ohne Setzung einer Nachfrist zum Rücktritt vom gesamten Vertrag und Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen.
5. Als Lieferungsstelle gilt das Werk, das Lager oder die Versandstelle des Verkäufers. Die Ware gilt als geliefert, sobald diese das Werk, das Lager oder die Versandstelle des Verkäufers verlässt oder dort zur Verfügung des Käufers gestellt und versandbereit ist.
6. Mit dem Zeitpunkt der Lieferung geht die Gefahr auf den Käufer über. Dies gilt auch für das Versandrisiko, selbst wenn der Verkäufer hinsichtlich dieses Risikos eine Versicherung eingegangen ist.
7. Lieferverzug tritt nur dann ein, wenn nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist eine schriftliche Mahnung durch den Käufer unter Setzung einer angemessenen 6 Wochen nicht unterschreitenden Nachfrist erfolgt. Nach Ablauf dieser Nachfrist ist der Käufer berechtigt vom Vertrag insoweit zurückzutreten, als die Lieferungen noch nicht erfolgt sind. Schadenersatzansprüche wegen Lieferverzuges sind ausgeschlossen. Lieferverzug tritt nicht ein, solange nicht sämtliche fälligen Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer berichtigt sind.
8. Vom Verkäufer nicht zu vertretende Umstände, wozu insbesondere höhere Gewalt, Mängel an Rohstoffen, unvorhergesehenen Betriebsschwierigkeiten, Betriebseinschränkungen, Betriebsstillegungen, Arbeitskampf, Versandschwierigkeiten, Vertragsbruch durch Lieferanten des Verkäufers oder andere unvorhergesehen Hindernisse zählen, die ihm oder seinen Lieferanten die Herstellung oder den Versand der Ware ganz oder teilweise unmöglich machen, befreien den Verkäufer für die Dauer der Störung oder deren Auswirkungen von der termingerechten Lieferpflicht und berechtigen ihn, nach seiner Wahl die Lieferzeit entsprechend zu verlängern oder von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten. Wird die vereinbarte Lieferzeit um mehr als 2 Monate überschritten, so sind beide Teile berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit er noch nicht erfüllt ist. Wird das Wirtschaftsleben im Land des Käufers durch Krieg, Bürgerkrieg oder ähnliche Ereignisse ernstlich beeinträchtigt, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten. Der Käufer hat in diesen Fällen keinen Anspruch auf eine spätere Lieferung oder auf Schadenersatz.
9. Nimmt der Käufer die Ware innerhalb der vereinbarten Lieferfrist nicht ab, so kann der Verkäufer wahlweise die Erfüllung des abgeschlossenen Vertrages und Ersatz des durch die verspätete Vertragserfüllung entstandenen Schadens verlangen oder vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz für die Nichterfüllung des Vertrages verlangen.
10. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Verkäufers.
11. Der Käufer nimmt zur Kenntnis, dass geringfügige Abweichungen in der Qualität oder dem Ausfall der Garne oder der Zwirne technisch nicht vermeidbar sind und keine Ansprüche aus Gewährleistung begründen. Dies gilt insbesondere für kleinere Farbabweichungen und geringfügigen Fremdfaseranflug.
12. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware bei der Übernahme einer genauen Überprüfung zu unterziehen. Eine Mängelrüge muss binnen 10 Tagen nach Zugang der Ware beim Käufer unter genauer Angabe der Art und des Ausmaßes der behaupteten Mängel erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Erhebung von Gewährleistungsansprüchen - mit Ausnahme auf Grund versteckter Mängel - ausgeschlossen.
13. Jedenfalls ausgeschlossen sind alle Ansprüche aus dem Titel der Gewährleistung, des Schadenersatzes und allen anderen Rechtstiteln, sobald die Ware in irgendeiner Form be- oder verarbeitet wurde. Dies gilt auch hinsichtlich verborgener Mängel.
14. Bei verborgenen Mängeln muss die Rüge unverzüglich nach der Entdeckung des Mangels erhoben werden. Der Käufer trägt die Beweislast dafür, dass es sich um einen verborgenen Mangel handelt. Das Rügerecht erlischt mit jedem Fall 3 Monate nach Empfang der Ware. Hat der Käufer berechtigterweise und rechtzeitig Mängelansprüche erhoben, so hat der Verkäufer das Recht auf Nachbesserung bzw. die Wahl, ob er für die mangelhafte Ware Ersatzlieferung leisten oder einen angemessenen Preisnachlass gewähren will. Ein Wandlungs- oder Preisminderungsanspruch besteht seitens des Käufers nicht. Schadenersatzansprüche auf Grund von Mängelfolgeschäden, Verzögerung oder Unmöglichkeit der Ersatzlieferung oder jeder anderen Form der Leistungsstörung sind ausgeschlossen.
15. Unbeschadet der in Punkte 4 dieser Bedingungen geregelten Qualitätsabweichungen werden vom Käufer Qualitätsabweichungen in Gewicht und Einstellung genehmigt, wenn sie einen Prozentsatz von +/- 7% nicht übersteigen.
16. Bei Umtausch der Ware hat der Käufer für die erneuten Versandkosten aufzukommen.
17. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Verkäufers.
18. Für Streitigkeiten zwischen Verkäufer und Käufer wird ausschließlich das sachlich zuständige Gericht mit Sitz Feldkirch, sowie ausschließlich Geltung österreichischen Rechtes vereinbart. Sollten einzelne Bestimmungen des Kaufvertrages und die einen integrierenden Teil des Kaufvertrages bildenden Verkaufs- und Lieferbedingungen mit zwingenden gesetzlichen Bestimmungen nicht in Einklang stehen, so bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt. Dies gilt auch für den Fall, dass einzelne Bestimmungen richtig sind. Für diesen Fall gilt die dem Sinn der betroffenen Bestimmung am nächsten kommende Vertragsbestimmung als vereinbart.